Ja. Deutschland möchte seine Ziele zur CO2-Reduktion erreichen. Im Bereich der Wärmeversorgung von Bauwerken unterschiedlichster Art ist das CO2-Einsparpotential enorm. Deshalb soll zum einen der Endenergieverbrauch gesenkt und zum anderen der Einsatz von Erneuerbaren Energien gesteigert werden. Um eine effizientere Versorgung zu erreichen, sind in Deutschland die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) erlassen worden. Diese Gesetze verpflichten die Eigner von Neubauten zu einer ökologischeren Versorgung. Beide Bestimmungen sollen im Gebäudeenergiegesetz zusammengefasst werden, das jedoch noch nicht über den Referentenentwurf hinaus gekommen ist.
Des Weiteren gibt es in Thüringen, dem Saarland und Nordrhein-Westfalen ebenfalls Pläne zur Einführung eines Wärmegesetzes auf Länderebene für den Bestandsbauten.
Die „Grünen“ haben Ende 2015 einen Entwurf in den Bundestag eingebracht, der eine bundesweite Regelung nach dem Vorbild aus Baden-Württemberg im Rahmen des EEWärmeG vorsieht. Der Vorschlag ist im Bundesausschuss u. a. durch die Stimmen der CDU/CSU und der SPD zunächst abgelehnt worden. Die SPD möchte in naher Zukunft eine eigene Ausarbeitung vorlegen.
Ja. Deutschland möchte seine Ziele zur CO2-Reduktion erreichen. Im Bereich der Wärmeversorgung von Bauwerken unterschiedlichster Art ist das CO2-Einsparpotential enorm. Deshalb soll zum einen der Endenergieverbrauch gesenkt und zum anderen der Einsatz von Erneuerbaren Energien gesteigert werden. Um eine effizientere Versorgung zu erreichen, sind in Deutschland die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) erlassen worden. Diese Gesetze verpflichten die Eigner von Neubauten zu einer ökologischeren Versorgung. Beide Bestimmungen sollen im Gebäudeenergiegesetz zusammengefasst werden, das jedoch noch nicht über den Referentenentwurf hinaus gekommen ist.
Des Weiteren gibt es in Thüringen (ThEEWärmeG), dem Saarland (SEEWärmeG) und Nordrhein-Westfalen ebenfalls Pläne zur Einführung eines Wärmegesetzes auf Länderebene für den Bestandsbauten. Übersicht Wärme-Gesetze
Die „Grünen“ haben Ende 2015 einen Entwurf in den Bundestag eingebracht, der eine bundesweite Regelung nach dem Vorbild aus Baden-Württemberg im Rahmen des EEWärmeG vorsieht. Der Vorschlag ist im Bundesausschuss u. a. durch die Stimmen der CDU/CSU und der SPD zunächst abgelehnt worden. Die SPD möchte in naher Zukunft eine eigene Ausarbeitung vorlegen.
Knapp ¼ der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg sind auf die Warmwasserbereitung und das Heizen zurückzuführen – ein Großteil davon fällt auf den Gebäudebestand. Die Landesregierung hat in ihrer Koalitionsvereinbarung festgelegt, die Energie- und Klimapolitik neu auszurichten. Zentrales Element ist das Klimaschutzgesetz, das am 17. Juli 2013 beschlossen wurde. Das Gesetz legt verbindliche Ziele zur Treibhausgasminderung fest. So soll der CO2-Ausstoß des Landes bis 2020 um mindestens 25 % und bis 2050 um 90 % sinken.
Das Wärmegesetz soll dazu beitragen, diese Ziele zu erreichen, indem es den Anteil Erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung bei Gebäuden im Bestand deutlich erhöht und dadurch den CO2-Ausstoß senkt.
Verstöße gegen die Erfüllungs-, Nachweis- oder Hinweispflicht können mit Geldbußen bis zu 50.000 bzw. 100.000 € bestraft werden. Die untere Baurechtsbehörde kann darüber hinaus die Vorlage von Nachweisen oder die Erfordernis zur Nutzung Erneuerbare Energien verwaltungsrechtlich anordnen.
Ja, eine Änderung ist jederzeit möglich. Wichtig ist nur, dass die neue Erfüllungsvariante den Gesetzesanforderungen entspricht und der unteren Baurechtsbehörde ein Nachweis vorgelegt wird.
Bei der Erfüllung handelt es sich um eine Dauerpflicht. Auch bei einem Eigentümerwechsel greift das Gesetz weiterhin. Die untere Baurechtsbehörde behält sich vor, die Gesetzeserfüllung auch deutlich nach der Erneuerung der Heizanlage zu überprüfen.
Ja. Der Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme umgesetzt wurde ist i. d. R. nicht entscheidend. Wichtig ist, dass die Anforderungen des Gesetzes erfüllt werden. Auch eine anteilige Erfüllung durch die bereits vorhandene Maßnahme ist denkbar.
Wenn Ihr Heizkessel nach dem 1. Januar 2010, aber vor dem 1. Juli 2015 neu installiert wurde und dann nach max. 5 Jahren als Gewährleistungsfall wieder ausgetauscht werden soll, liegt ein Härtefall gemäß EWärmeG 2015 vor. Zu erfüllen sind dann die bis dato bereits zu erfüllenden Anforderungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes 2008; zumindestens falls kein Antrag auf Befreiung eingereicht und genehmigt wurde.
Die Einteilung in Wohngebäude und Nichtwohngebäude richtet sich nach der flächenmäßig überwiegenden Nutzung. Einrichtungen, die zum dauerhaften Wohnen bestimmt sind, wie auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime, gelten als Wohngebäude. Bei Häusern, welche gemischt genutzt werden, gilt: Überschreitet der gewerbliche Nutzen der Fläche 50 %, so zählt der Bau als Nichtwohngebäude. Beispiele hierfür sind Schulen, Kindergärten, Bürogebäude und Restaurants.
Ja, in wenigen Fällen. Wenn alle zur Erfüllung anerkannten Erfüllungsoptionen im Wärmegesetz 2015 technisch oder baulich unmöglich sind oder sie denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen, kann die Pflicht entfallen. Darüber hinaus können Sie eine Befreiung beantragen, falls besondere Umstände vorliegen, die zu einer unzumutbaren Belastung führen würden. Ausnahmen …
Bei den alten Vorschriften aus 2008 reicht die technische oder bauliche Unmöglichkeit einer Solarthermieanlage (als sogenannte Ankertechnologie) aus, um von der Erfüllungspflicht befreit zu werden. Darüber hinaus kann auch ein Antrag auf Befreiung wegen besonderer Umstände, unverhältnismäßigen Aufwand oder unbilliger Härte gestellt werden.
Siehe § 4.8 Nr. 3-4 EWärmeG 2008 bzw. § 19 EWärmeG 2015
Sie als Gebäude-Eigentümer stehen in der Verantwortung nachzuweisen, dass Sie geeignete Maßnahmen bzw. Maßnahmenkombinationen zur Erfüllung des Gesetzes ergriffen haben. Dafür müssen Sie der für Sie zuständigen unteren Baurechtsbehörde – meist das örtliche Bauamt – den entsprechenden Nachweis vorlegen.
Siehe § 6 EWärmeG 2008 bzw. § 20.1 EWärmeG 2015
Ja, im Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 können auch andere Maßnahmen mit Biogas kombiniert werden, um die 15 % Erneuerbare Energien zu erreichen, z. B. die Dämmung der Kellerdecke. Generell raten wir jedoch aus Kostengründen zu der Erstellung eines Sanierungsfahrplans. Nach der Norm aus 2008 reicht der Einsatz von 10 % Biogas vollständig aus, um das alte Wärmegesetz zu erfüllen.
Im Wärmegesetz von 2008 haben Sie die Wahl zwischen Biogas oder Bioöl in einer neuen Gas- bzw. Ölheizung, Wärmepumpen, Solarenergie, Pellet- oder Holzheizungen. Alternativ können Sie Ihr Haus auch besonders effizient wärmedämmen, eine Heizungsanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung oder einer Photovoltaik-Anlage installieren. Ist das Gebäude an ein Fern-/Nahwärmenetz angeschlossen, erfüllen Sie das Gesetz ggf. bereits.
Nach den Vorgaben des Gesetzes aus 2015 können Sie die verschiedenen Erfüllungsoptionen auch miteinander kombinieren. Eine zusätzliche kostengünstige Möglichkeit ist der sogenannte Sanierungsfahrplan – eine einmalige individuelle energetische Beratung zu Ihrem Haus.
Wir raten aus Kostengründen generell zum Einsatz von 10 % Biogas ‒ im Wärmegesetz 2015 in Kombination mit der Erstellung eines Sanierungsfahrplanes.
Siehe Gesetzestext EWärmeG 2008 bzw. Gesetzestext EWärmeG 2015
Der Zeitpunkt des Heizungstausches ist entscheidend: Vor dem 1. Juli 2015 fallen Sie in das alte Wärmegesetz von 2008. Ab dem 1. Juli 2015 gilt für Sie die neue Version aus 2015.
Siehe § 26 § 27 EWärmeG 2015
Darüber hinaus gibt es eine Übergangsregelung, die vielleicht auf Sie zutrifft: Bei einer Auftragserteilung beim Heizungsbauer bis zum 31. Mai 2015 und einem Heizungseinbau zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 31. Oktober 2015 darf die alte Vorschrift aus 2008 angewendet werden. Übergangsregelung
Sie müssen die Norm erfüllen, sobald ein zentraler Wärmeerzeuger – also üblicherweise der Heizkessel – getauscht wurde. Wurde nur der Brenner Ihres Wärmeerzeugers getauscht, entsteht keine Pflicht zur Gesetzeseinhaltung.
Siehe § 3.5 EWärmeG 2008 bzw. § 3 Nr. 2 EWärmeG 2015
Sie müssen erst zu dem Zeitpunkt Erneuerbare Energien in Ihrem Gebäude nutzen, wenn Sie die zentrale Heizanlage (den Kessel oder einen anderen zentralen Wärmeerzeuger) austauschen bzw. wenn eine zentrale Heizanlage erstmalig eingebaut wird. Die Abnahme des Schornsteinfegers gilt als Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Dieser teilt den unteren Baurechtsbehörden innerhalb von 3 Monaten den Austausch mit.
Der Austausch einer Etagenheizung ist im Gegensatz zur Zentralheizung nicht betroffen, es sei denn, alle Etagenheizungen werden durch eine Zentralheizung ersetzt.
Siehe § 3.3 § 3.4 § 3.5 § 4.2 § 8.2 EWärmeG 2008 bzw. § 3 Nr. 1-3 § 4.1 § 22.2 EWärmeG 2015
Ja, ab dem 1. Juli 2015 sind auch Nicht-Wohngebäude betroffen. Das novellierte Wärmegesetz aus 2015 bezieht Nicht-Wohngebäude im Gegensatz zur alten Vorschrift ausdrücklich mit ein.
Siehe § 2 EWärmeG 2008 bzw. § 2 §§ 13 ff. EWärmeG 2015
Alle Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden.
Siehe § 2 § 4.1 § 4.2 EWärmeG 2008 bzw. § 2 EWärmeG 2015
Alle Eigentümer in Baden-Württemberg, deren Gebäude vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden und über eine Wohn- bzw. Nettogrundfläche von über 50 m² verfügen, müssen nach einem Heizungstausch die Vorschriften erfüllen. Im Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2008 betrifft es nur Wohngebäude; im neuen Gesetz von 2015 auch Nicht-Wohngebäude.
Siehe § 2 § 4.1 § 4.2 EWärmeG 2008 bzw. § 2 EWärmeG 2015
Ja. Das Gesetz ist erneuert worden. Nach dem EWärmeG 2015 müssen 15 % des Wärmebedarfs durch Erneuerbare Energien gedeckt werden. Das gilt für alle Gebäude, deren Heizung ab dem 1. Juli 2015 ausgetauscht worden ist. Außerdem gilt das Gesetz nicht mehr nur für Wohngebäude, sondern auch für Nicht-Wohngebäude wie Hotels, Schulen, Kindergärten, Büro- und Verwaltungsgebäude. Neu ist auch, dass die verschiedenen Erfüllungsoptionen miteinander kombiniert werden können. Als neue (Teil-)Erfüllungsoption ist der Sanierungsfahrplan hinzu gekommen.
Das EWärmeG 2008 ist ein Landesgesetz in Baden-Württemberg, das für bestehende Wohngebäude gilt. Es verpflichtet Eigentümer, die ihre Heizung zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. Juni 2015 ausgetauscht haben, 10 % ihres Wärmebedarfs durch Erneuerbare Energien zu decken. Das Wärmegesetz gilt für alle beheizten Wohngebäude ab 50 m² Wohnfläche, somit neben Eigenheimen und Mietshäusern auch für Wohnheime, Pflegeheime, Altenheime und ähnliche Wohneinrichtungen.
Die betroffenen Eigentümer haben die Wahl zwischen Biogas oder Bioöl in einer neuen Gas- bzw. Ölheizung, Wärmepumpen, Solarenergie, Pellet- oder Holzheizungen. Alternativ kann das Haus auch besonders gut wärmegedämmt werden. Die Installation einer Heizungsanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung oder einer Photovoltaik-Anlage sind als Ersatzmaßnahmen anerkannt. Ist das Gebäude an ein Fern-/Nahwärmenetz angeschlossen, erfüllen Sie das Gesetz ggf. bereits.
Eine geförderte Vor-Ort-Beratung der BAFA – die dem Sanierungsfahrplan inhaltlich stark ähnelt – kann für Wohngebäude ersatzweise angerechnet werden. Einen Experten finden Sie über unser Formular, über die regionalen Energieagenturen in Baden-Württemberg oder in dieser Liste des Bundes. Ein Energiesparcheck dagegen ist nicht ausreichend für die Erfüllung des Gesetzes.
Siehe § 4.3 SFP-VO in Verbindung mit der Richtlinie zur Förderung der BAFA-Vor-Ort-Beratung
Generell können Sie im baden-württembergischen Wärmegesetz natürlich auch eine andere (Teil-)Erfüllungsoption wählen.
Der Gesetzgeber möchte den Eigentümern eine günstige Gelegenheit geben, sich 5 % Erneuerbare Energien im Erneuerbare-Wärme-Gesetz anrechnen zu lassen. Im Gegenzug wird den Betroffenden eine energetische Sanierung in einer Vor-Ort-Beratung durch einen Experten näher gebracht und dokumentiert. Werden im Anschluss einige Maßnahmen aus dem Sanierungsfahrplan durch die Eigentümer (freiwillig) umgesetzt, können klimaschädliche CO2-Emissionen vermieden werden. Der Sanierungsfahrplan setzt einen Anreiz zur Sanierung und trägt somit dazu bei, die ausgegebenen Klimaschutzziele zu erreichen.
In Baden-Württemberg (wie auch in ganz Deutschland) sorgt der Gebäudebestand mit veralteten Heizanlagen und undichten Gebäudehüllen für einen Großteil der CO2-Emissionen. Eine energetische Sanierung und der Einsatz von Erneuerbaren Energien führen zu einer effizienten Nutzung der Energie und fördern die Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern. Eine energetische Beratung wie der Sanierungsfahrplan ist ein erster guter Schritt in die richtige Richtung: Ein Sanierungsfahrplan gibt Ihnen einen individuellen Überblick über die energetischen Optimierungsmöglichkeiten Ihres Gebäudes.
Nein. Eine Förderung ist leider nicht vorgesehen. Eine Förderung ist auf Wohngebäude beschränkt. Aufgrund der Vielzahl von unterschiedlichen Nicht-Wohngebäuden-Typen gibt es auch keinen Musterbericht.
Führt ein Nicht-Wohngebäude aber beispielsweise bereits ein Energiemanagementsystem oder ein Energieaudit, so können relevante Daten für den Sanierungsfahrplan genutzt werden. Damit können der Aufwand und die Kosten für den Sanierungsfahrplan reduziert werden.
Siehe § 2.1 FöRL SFP
Ja. Die Förderung ist in der Förderrichtlinie zum Sanierungsfahrplan festgelegt und wird vom Aussteller (z. B. ein Energieberater) bei der L-Bank beantragt. Der Aussteller stellt seine Rechnung somit abzüglich des Landeszuschusses. Grundvoraussetzung für einen Zuschuss ist, dass der Sanierungsfahrplan vor dem Heizungstausch in Auftrag gegeben wurde.
Die Höhe dieses Zuschusses ist von der Anzahl der Wohneinheiten in den jeweiligen Gebäuden abhängig. Er beträgt für Ein- bis Zweifamilienhäuser 200 €, für Mehrfamilienhäuser erhöht sich der Zuschuss ab der dritten Wohneinheit um 50 € für jede weitere Wohneinheit. Der Zuschuss beträgt höchstens 50 % der Beratungskosten für den einzelnen Sanierungsfahrplan (inkl. Mehrwertsteuer). Der maximale Zuschuss pro Gebäude beträgt 500 €.
Eine Sanierungsfahrplan-Beratung in Anspruch nehmen können Gebäudeeigentümer (natürliche Person), Erbbauberechtigte oder Wohnungseigentümergemeinschaften. Dies gilt auch für von Gebäudeeigentümern beauftragte Dritte, sofern alle Gebäudeeigentümer mit der Erstellung des Sanierungsfahrplans einverstanden sind. Auch Gebäudebesitzer (d. h. Mieter oder Pächter) in Abstimmung mit dem jeweiligen Gebäudeeigentümer kommen in Betracht.
Wurde in den letzten 5 Jahren bereits eine Förderung in Anspruch genommen, ist eine weitere Förderung nicht möglich.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der L-Bank: sanierungsfahrplan@l-bank.de, Tel.: 0721 150 1600, Fax: 0721 150 3896.
Nein, der Sanierungsfahrplan muss zur Gesetzeserfüllung nur einmal durchgeführt werden und sichert Ihnen damit die Teilerfüllung von 5 %. Auch, wenn Sie keine der im Sanierungsfahrplan ermittelten Maßnahmen zur Energieeinsparung durchführen, ist eine Wiederholung der energetischen Beratung nicht notwendig.
Sie reichen eine Kopie des Sanierungsfahrplans inkl. einer Selbsterklärung des Beraters bei Ihrer unteren Baurechtsbehörde ein. Damit sind bei Wohngebäuden 5 % der Pflicht erfüllt. Die anderen 10 % können Sie durch den Einsatz von unserem EWärmeG-Biogas in einer neuen Gasheizung erreichen.
Bei einer BAFA-Vor-Ort-Beratung ist die Kopie des Deckblatts, des Inhaltsverzeichnisses und der Unterschriftsseite des Beratungsberichts einzureichen.
Neben Energieberatern dürfen vor allem bei Wohngebäuden auch entsprechend qualifizierte Handwerker und Schornsteinfeger nach § 6 SFP-VO Sanierungsfahrpläne ausstellen. Der Aussteller bestätigt mit einer Selbsterklärung, dass er die Anforderungen erfüllt.
Bei Nicht-Wohngebäuden muss der Berater nachweisen, dass er in den letzten 2 Jahren eine dem Sanierungsfahrplan vergleichbare Beratung durchgeführt hat oder an einer entsprechenden Fortbildung teilgenommen hat.
Berater, die auf der Expertenliste der dena gelistet sind, sind ebenfalls ausstellungsberechtigt.
Der Sanierungsfahrplan darf nicht älter als 5 Jahre sein um im Erneuerbare-Wärme-Gesetz anerkannt zu werden. Eine Förderung der L-Bank wird außerdem nur gewährt, wenn der Sanierungsfahrplan vor dem Heizungstausch in Auftrag gegeben wurde.
Siehe § 9.3 EWärmeG 2015 und § 4.6 FöRL SFP in Verbindung mit § 4.1 EWärmeG 2015
Die Kosten für einen Sanierungsfahrplan betragen für Wohngebäude (Ein- und Zweifamilienhäuser) je nach Größe und Aufwand in der Regel ~ 700 € bis 1.000 € ggf. abzüglich eines Landeszuschusses (bis zu 500 €) der L-Bank. Dieser wird aber nur gewährt, wenn der Sanierungsfahrplan vor dem Heizungstausch in Auftrag gegeben wurde. Insgesamt betragen die Kosten dann effektiv ~ 500 €. Ein Sanierungsfahrplan für Mehrfamilienhäuser kostet anteilig mehr.
Aufgrund des spezifischen Sanierungsfahrplanes für Nicht-Wohngebäude erhöht sich der Aufwand und somit die Kosten hier überproportional.
Für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude in Baden-Württemberg.
Siehe § 6.2 § 9 § 13.2 § 16 EWärmeG 2015
Nein. Im Sanierungsfahrplan sind nur Empfehlungen aufgeführt, eine Umsetzung ist freiwillig. Der Sanierungsfahrplan soll den Eigentümern lediglich Möglichkeiten der Sanierung aufzeigen.
Siehe § 9.2 EWärmeG 2015
Eigentümer von Wohn- und Nicht-Wohngebäuden in Baden-Württemberg werden durch den Sanierungsfahrplan BW im Rahmen einer Vor-Ort-Begehung energetisch beraten. Der selbst ausgewählte Energieberater analysiert den Ist-Zustand des Gebäudes und zeigt in einer Dokumentation mindestens zwei Varianten der Sanierung auf.
Im Rahmen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes 2015 gilt die Erstellung des Sanierungsfahrplanes bei Wohngebäuden als Teilerfüllungsoption in Höhe von 5 %.
Nicht-Wohngebäude können mit dem Sanierungsfahrplan BW sogar die geforderten 15 % komplett erfüllen. In diesem Fall ist jedoch zu beachten, dass auch die Bereiche Lüftung, Kühlung, Klimatisierung und Beleuchtung energetisch bewertet werden müssen.
Die Eckpunkte eines Sanierungsfahrplanes werden nach § 9.4 EWärmeG 2015 in der Verordnung zum Sanierungsfahrplan vorgegeben.
Siehe § 9 § 16 EWärmeG 2015
Mit der Bestellung erteilen Sie uns den Auftrag, Sie zu beliefern. Wir werden anschließend – falls die Kündigung noch nicht von Ihnen vorgenommen wurde – Ihren derzeitigen Vertrag kündigen. Darüber hinaus werden wir unsere Belieferung bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber anmelden. Sofern keine Unstimmigkeiten auftreten, wird der Wechselprozess etwa 3 Wochen, in Ausnahmefällen bis zu 6 Wochen, in Anspruch nehmen. Wir bitten hier um etwas Geduld. Für Sie ist aber nichts weiter zu tun.
Im Anschluss daran erhalten Sie von uns eine Auftragsbestätigung mit Angabe des Liefertermins. Dadurch ist der Vertrag zustande gekommen und Sie werden für mindestens 12 Monate von uns beliefert. Der Nachweis wird Ihnen im Anschluss automatisch zugesendet.
Nein. Im Rahmen der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes (EEWärmeG) kann durch den Einsatz von Biogas der Primärenergiebedarf nicht gesenkt werden. Im baden-württembergischen Erneuerbare-Wärme-Gesetz ist der Primärenergiebedarf nicht relevant.
Ca. 2 Wochen nach der Anmeldebestätigung des Netzbetreibers senden wir Ihnen automatisch den Nachweis zu – per Mail und per Post.
Im novellierten Wärmegesetz 2015 aus BW stimmen der Zeitpunkt der Nutzungspflicht mit dem Zeitpunkt des Nachweises überein: 18 Monate nach dem Heizungstausch. Als Inbetriebnahme gilt die Abnahme durch den Schornsteinfeger. Für Verstöße kann ein Bußgeld verhängt werden.
Im alten Wärmegesetz von 2008 müssen Sie den Nachweis 3 Monate nach der ersten Gasabrechnung vorlegen. Der Zeitpunkt des Einreichens des Nachweises ist hier nicht gleichbedeutend mit dem Zeitpunkt der Nutzungspflicht! Die Verpflichtung zur Erfüllung des Gesetzes besteht direkt nach dem Heizungstausch; bei einem Austausch einer defekten Heizung jedoch erst nach 24 Monaten!
Siehe § 4.2 § 6.2 § 9 EWärmeG 2008 bzw. § 4.2 § 23 EWärmeG 2015
Bitte beachten Sie Ihre aktuellen Gasvertrags-Laufzeiten, die oft bis zu 24 Monate betragen. Lieber rechtzeitig wechseln.
Sie bekommen von uns den dafür vorgesehenen Biogas-Nachweis automatisch zu gesendet. Diesen reichen Sie einfach bei Ihrer unteren Baurechtsbehörde ein.
Siehe § 6.2 § 8 EWärmeG 2008 bzw. § 20.3 § 22 EWärmeG 2015
Der Eigentümer muss alle Dokumente zusammenstellen und bei der unteren Baurechtsbehörde einreichen.
Siehe § 6 EWärmeG 2008 bzw. § 20.1 EWärmeG 2015
Nein. Nach der Novellierung des Wärmegesetzes im Jahr 2015 ist der Einsatz auf 10 % begrenzt. Die fehlenden 5 % können Sie über eine andere Erfüllungsoption – wie bspw. den Sanierungsfahrplan – kostengünstig erreichen.
Im alten Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2008 genügen aber 10 % aus, um das Gesetz vollständig zu erfüllen.
Siehe § 4.3 Nr. 3 EWärmeG 2008 bzw. § 5.3 EWärmeG 2015
Solange wie Sie sich für diese Erfüllungsoption entscheiden. Sie können jederzeit auch eine andere Maßnahme umsetzen.
Ja, natürlich. Im EWärmeG 2015 kann Biogas bis zu einer Größe von einem durchschnittlichen 5-6 Familienhaus in einer neuen Gasheizung als Erfüllungsoption eingesetzt werden. Die Grenze liegt bei 50 kW thermischer Leistung der Heizung, das entspricht einem Jahresverbrauch von ca. 120.000 kWh. Genaue Informationen zur Heizungsgröße erfahren Sie von Ihrem Heizungsbauer bzw. Installateur oder auf dem Typenschild Ihrer Heizung.
Im EWärmeG 2008 gibt es keine Beschränkung. Bei uns können Sie bis zu einem Jahresverbrauch von 1.500.000 kWh bestellen.
Siehe § 5.3 EWärmeG 2015
Sie beziehen vor Ort „normales“ Erdgas aus dem Netz. Wir speisen unser Biogas vorschriftsgemäß an anderer Stelle in das Erdgasnetz ein. Da Sie – wie jeder andere Gasverbraucher – physisch Erdgas beziehen, müssen Sie technisch nichts umrüsten oder umstellen.
Jeder Interessent mit Gasanschluss in Baden-Württemberg kann unser Biogas beziehen.
Ja. Unser Produkt besteht aus 90 % Erdgas und 10 % Biogas, d. h. wir liefern Ihren gesamten Gasbedarf. Es ist kein weiterer Gasliefervertrag abzuschließen.
Darüber hinaus ist auch keine technische Umstellung oder Ähnliches notwendig. Sie beziehen weiterhin das Gas aus der herkömmlichen Gasleitung.
Der Einsatz von Biogas stellt eine der kostengünstigsten, wenn nicht sogar die günstigste Möglichkeit zur Erfüllung der baden-württembergischen Vorschriften dar. In Kombination mit einem einmalig erstellten Sanierungsfahrplan kann auch das novellierte Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 günstig erfüllt werden.
Ja. Unser Produkt ist sogar speziell nur für das Wärmegesetz in BW konzipiert worden.