Anteilige Erfüllung: | Berechnung … | |
Relevante Paragraphen: | ||
Anerkennung: | § 8.1 Nr. 2 | |
Kombinationen: | § 11.1, 11.5 Satz 1 | |
Sachkundiger: | § 3 Nr. 11 | |
Nachweiserbringung nach § 20: Vorlage für untere Baurechtsbehörde |
Die Außenwanddämmung ist neben der Dach- und der Kellerdeckendämmung die dritte Möglichkeit als einzelne Dämmmaßnahme im EWärmeG angerechnet zu werden. Begründet ist das durch den großen Energieeinspareffekt des äußeren Wärmeschutzes. Die Außenwand muss um mindestens 20 % besser gedämmt sein (egal, ob in der Vergangenheit oder aktuell durchgeführt), als die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014 Anlage 3 Tabelle 1 Nr. 1) dies für bestehende Gebäude vorschreibt. Der sogenannte Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) bestimmt die Qualität der Dämmung. Es muss ein U-Wert von mindestens 0,192 W/m²K erreicht werden.
Hinweis: Je niedriger der U-Wert, desto effizienter ist die Dämmung. Die notwendige Dämmstärke für Außenwände beträgt abhängig vom Aufbau und Dämmstoff i. d. R. zwischen 16 und 18 cm.
Sind Teilflächen der Außenwand in der geforderten Qualität gedämmt, sind diese entsprechend anteilig im Erneuerbare-Wärme-Gesetz anrechenbar. Bauteile, die den geforderten U-Wert nicht erreichen, dürfen nicht einbezogen werden.
Beispiel: Hat ⅓ der gesamten Fassadenfläche bspw. einen U-Wert kleiner/gleich 0,192 W/m²K, sind die Anforderungen ebenfalls zu ⅓ (5 %) erfüllt.
Eine Kombination mit anderen Dämm-, Ersatzmaßnahmen oder Erneuerbaren Energien ist natürlich möglich. Eine energetische Vor-Ort-Erstberatung mit dem Sanierungsfahrplan ist in jedem Fall anzuraten, um geeignete Kombinationsmaßnahmen zu erörtern.
Gängige Kombinationen: Sanierungsfahrplan
Nach Abschicken des Formulars melden sich innerhalb von 2 Werktagen bis zu 5 Fachbetriebe aus Ihrer Region bei Ihnen. Mit diesen können Sie offene Fragen zu Kosten und Förderungen besprechen. Sie müssen kein Angebot annehmen.